Häufig gestellte Fragen.

  • Eine Privatinsolvenz lohnt sich grundsätzlich, wenn man überschuldet ist. Durch den Erlass der Schulden wird Betroffenen ein finanzieller Neuanfang geboten.
    Nach Einleitung des Insolvenzverfahrens werden Betroffene von sämtlichen offenen Forderungen, Beitragsrückständen, Kreditverträgen usw. befreit. Pfändungs- und Vollstreckungsmaßnahmen werden eingestellt und negative Einträge bei Auskunfteien werden nach der Insolvenz gelöscht.

  • Die Kosten für das Insolvenzverfahren in Deutschland unterteilen sich in Kosten für die Einleitung des Verfahrens und die eigentlichen Insolvenzverfahrenskosten, bestehend aus Kosten für den Insolvenzverwalter und Gerichtsgebühren.

    Wir bieten Ihnen eine faire, flexible Preisgestaltung, wobei die Kosten für die Einleitung des Verfahrens, abhängig von Ihrer individuellen Situation, in der Regel zwischen ca. 800 EUR und 1500 EUR liegen.
    Diese Summe setzt sich aus den Kosten für den Verbraucher-Insolvenzantrag, sowie Begleitung im Antragsverfahren ( 285,60 EUR) und die Kosten für die Durchführung des Einigungsversuches (ca. 800 EUR abhängig von Anzahl der Gläubiger etc.) Diese Kosten können Sie natürlich flexibel per Ratenzahlung leisten.

    Alle weiteren Kosten des Insolvenzverfahrens werden aus der Insolvenzmasse genommen bzw. diese zahlt in der Regel die Staatskasse.

  • Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wird, können Sie nichtmehr von Gläubigern oder Inkassobüros wegen den Schulden belangt werden. Sollten Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Zahlungsrückstand haben, dann haben sie ab dem Tag der Eröffnung wieder den vollen Leistungsanspruch. Nach drei Jahren werden die Schulden in der Regel vollständig erlassen.

  • Seit dem 01.10.2020 werden die Schulden schon nach drei Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen - unabhängig davon, ob das Privatinsolvenzverfahren in der Form der Regelinsolvenz oder der Verbraucherinsolvenz durchlaufen wird. Dies ist in § 287 Abs. 2 InsO geregelt.

  • Während der dreijährigen Insolvenz stehen Ihnen alle unpfändbaren Einnahmen weiter zur Vefügung. Sozialleistungen bleiben z.B. unangetastet und auch das unpfändbare Einkommen - nur wenn Sie viel verdienen, ist ein Teil des Einkommens für drei Jahre abzuführen.

    Wie viel vom Einkommen einbehalten wird, hängt von Ihrer Unterhaltssituation ab. Dies ist in der Pfädnungstabelle geregelt.

    Wenn Sie z.B. eine/n sehr wenig verdienenden Ehepartner/in und zwei Kinder haben, dann haben Sie neben dem Kindergeld einen unpfändbaren Freibetrag von 2.520 EUR monatlich, darüber hinaus müssen Sie für drei Jahre 50% abgeben.

  • Anwaltskosten müssen von Betroffenen selbst übernommen werden, dafür sind Ratenzahlungen einzustellen. In der Regel werden für einen kurzen Zeitrum ca. 150 EUR monatlich bezahlt werden müssen.Die Zahlung ist in Bar oder als Überweisung möglich. Wir sorgen in der Regel dafür, dass der Insolvenzverwalter vom Staat bezahlt wird.

  • Bis zur Einreichung des Insolvenzantrags durch den Anwalt dauert es ungefähr sechs Monate. Nach Eingang des Antrags beim Gericht dauert es fünf bis sechs Wochen bis das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

  • Jeder Mensch mit deutschem Wohnsitz kann Privatinsolvenz anmelden. In der Regel geschieht dies in form der Verbraucherinsolvenz. Wenn Sie selbständig sind oder selbständig waren und mehr als 19 Gläubiger haben, dann ist die Privatinsolvenz nur in der Form der Regelinsolvenz möglich.
    Außerdem ist eine Privatinsolvenz nicht möglich, wenn Sie innerhalb der letzten 10 Jahre schonmal Insolvenz angemeldet haben.

  • Das Wohnraum-Mietverhältnis bleibt in der Insolvenz in aller Regel unberührt. Entsprechend müssen Sie während des Insolvenzverfahren die Miete weiter vom unpfändbaren Einkommen selber tragen.

  • Grundsätzlich ist die Anmeldung einer Privatinsolvenz dann sinnvoll, wenn die Schulden die vorhandenen Werte übersteigen und diese mit dem pfändbaren Einkommen in drei Jahren nicht getilgt werden können. Bei geringen Schulden, unter 10.000 EUR, empfehlen wir Ihnen, zunächst eine öffentliche Schuldnerberatung aufzusuchen.

  • Die Privatinsolvenz hat den Vorteil, dass die Schulden ohne Rückzahlung erlassen werden.

    Überschuldete Personen erhalten damit die Möglichkeit für einen finanziellen Neuanfang.

    Bereits mit Beginn der Insolvenz dürfen Gläubiger nicht mehr vollstrecken, es kommen keine Mahnbescheide in gelben Briefen mehr und auch ein Gerichtsvollzieher ist nicht mehr zuständig.

    Nachteilig ist allein die negative Schufa - die allerdings in der Regel schon zuvor abgesenkt ist. 6 Monate nach Restschuldbefreiung werden alle Negativen Einträge jedoch gelöscht.

  • Der “Deal” im Insolvenzverfahren ist, dass alle Werte verwertet und alle Schulden erlassen werden.

    Da Betroffene in der Regel keine verwertbaren Vermögenswerte haben, hat das Verfahren oft praktisch keine Auswirkungen und die Schulden sind dennoch erlassen.

    Die Insolvenzordnung formuliert dies so:: § 1 “Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger … zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet … wird. Dem … Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.”

    In der Praxis müssen Luxusgüter herausgegeben werden, sowie teuere PkW. Außerdem muss über drei Jahre vom Einkommen etwas abgegeben werden, sofern pfändbares Einkommen vorliegt. Danach werden sie Schulden erlassen.

    Es ist auch möglich, Schulden schneller erlassen zu bekommen, durch Vergleich oder Insovenzplan.

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